Allgemeine Geschäftsbedingungen

der
adatec GmbH

Version 1.0 vom 18. Oktober 2011

1. Vertragliche Grundlagen

1.1. Geltungsbereich

1.1.1. Die folgenden Bestimmungen gelten allgemein für sämtliche zwischen der Firma adatec GmbH, Kutzerstr. 30, 90765 Fürth, Deutschland – im folgenden „adatec“ – und ihren Vertragspartnern – im folgenden „Kunden“ – abgeschlossene Verträge über Leistungen von adatec. Vertragspartner sind Unternehmer im Sinne von §310 Abs. 1 BGB.

1.1.2. Verträge kommen ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Bedingungen zustande. Sie gelten auch für künftige Geschäfte zwischen dem Kunden und adatec. Der Kunde erkennt diese Bedingungen bei Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung an, auch wenn in seinen eigenen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise widersprechende Klauseln enthalten sind. Entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, adatec stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Die vorliegenden Bestimmungen von adatec gelten auch dann, wenn adatec in Kenntnis entgegenstehender oder von den Bestimmungen der adatec abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung erbringt.

1.1.3. Die Anzahl und die Bezeichnung der einzelnen Liefergegenstände, die Höhe der zu zahlenden Vergütung zuzüglich einmaliger Nebenkosten sowie sonstige gesonderte vertragliche Vereinbarungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung von adatec. Im Zweifel ist die Auftragsbestätigung maßgeblich.

1.2. Vertragsschluss
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, sind die Angebote von adatec freibleibend. Ein Vertrag zwischen adatec und dem Kunden kommt durch Bestellung des Kunden und Auftragsbestätigung durch adatec oder Bestellung des Kunden und Lieferung der Produkte durch adatec zustande.

1.3. Ausfuhrbestimmungen
Eine Lieferpflicht von adatec steht unter der Bedingung, dass die Ausfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland befolgt werden. Ist eine Lieferung nicht im Einklang mit diesen Exportbestimmungen zu leisten, so entfällt die Lieferverpflichtung von adatec.

2. Inhalt der Leistung

2.1. Produkte

2.1.1. Die Details der Produkte, die Inhalt des jeweiligen Vertrages werden, ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von adatec, das resp. die der Bestellung zugrunde liegt. Im Zweifel ist die Auftragsbestätigung maßgeblich. Sämtliche Beschreibungen der Produkte – gleich ob in dem Angebot oder an anderer Stelle – dienen lediglich der Konkretisierung und sind keine Garantien im Sinne des §§ 444, 445 BGB. Vertragsinhalt ist ausschließlich das zwischen adatec und dem Kunden ausdrücklich Vereinbarte.

2.1.2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

2.1.3. Weitere Leistungen neben der Lieferung des unter Ziff. 2.1.1 und 2.1.2 genannten Produktes – insbesondere Installationen des Produktes und Support – werden von adatec nicht geschuldet, soweit sie nicht gesondert vereinbart sind.

2.2. Vergütungs- und Zahlungsbestimmungen

2.2.1. Die jeweiligen Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Sitz bzw. Lager von adatec. Es handelt sich um eine Schickschuld. Kosten für Verpackung und Transport werden gesondert in Rechnung gestellt. Soweit der Kunde eine Transportversicherung wünscht, wird adatec diese auf Kosten des Kunden abschließen. Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche in der Rechnung aufgeführten Beträge mit Rechnungsstellung fällig. Skonto und sonstige Rechnungsabzüge sind unzulässig. Auch eine Zahlung vor Fälligkeit der Rechnung berechtigt nicht zum Abzug etwaiger Beträge.

2.2.2. Für den Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

2.2.3. Gegen Ansprüche von adatec kann der Kunde nur mit unbestrittenen von adatec anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

2.2.4. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden aus früheren oder anderen Geschäften ist ausgeschlossen.

2.3. Lieferzeit

2.3.1. Der Beginn der von adatec angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2.3.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist adatec berechtigt, den adatec insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

2.3.3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von adatec, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von adatec nicht zu vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von adatec,
so verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Sicherung der Leistung

3.1. Ausfuhrgenehmigung
Der Kunde verpflichtet sich, etwaig erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nach den Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten.

3.2. Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

3.3. Eigentumsvorbehalt

3.3.1. Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Entgeltansprüche von adatec aus ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, Eigentum (Vorbehaltsware) von adatec.

3.3.2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern oder be- bzw. verarbeiten. Diese Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Be- bzw. Verarbeitung erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.

3.3.3. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert werden – in voller Höhe an adatec sicherungshalber abgetreten. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht im Eigentum der adatec stehenden Produkten veräußert, so ist die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur in Höhe des Rechnungsbetrages der adatec an adatec sicherungshalber abgetreten. Der Kunde ist zur Einziehung der an adatec abgetretenen Forderung ermächtigt, solange er nicht gegenüber adatec in Zahlungsverzug gerät. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen, so ist adatec berechtigt zu verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner adatec bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldner von der Abtretung der Forderungen an adatec unterrichtet.

3.3.4. Übersteigt der realisierbare Wert der für adatec bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 15 %, gibt adatec auf schriftliches Verlangen des Kunden Sicherheiten in entsprechender Höhe nach ihrer Wahl frei.


3.4. Gewährleistung

3.4.1. Der Kunde wird die gelieferten Vertragsgegenstände innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung auf Qualitäts- und Quantitätsmängel untersuchen.

3.4.2. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen adatec innerhalb weiterer acht Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.

3.4.3. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen (Ziffer 3.4.2) gerügt werden.

3.4.4. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gelieferten Vertragsgegenstände in Ansehung der Qualität und / oder Quantität als genehmigt.

3.4.5. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

3.4.6. Es steht im Ermessen von adatec, bei fehlerhaften Produkten den Fehler zu beheben oder ein fehlerfreies Produkt nachzuliefern. Gelingt die Fehlerbehebung nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch nach einer weiteren, vom Kunden angemessen gesetzten Nachfrist fehl oder verzichtet adatec schriftlich auf eine Fehlerbehebung, so stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

3.4.7. adatec ist berechtigt, einen eventuellen Fehler zu umgehen, wenn der Fehler selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die bestimmungsgemäße Verwendung des Produktes nicht erheblich leidet.

3.4.8. adatec ist nicht mehr zur Gewährleistung verpflichtet, wenn an dem Produkt ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung von adatec Änderungen und / oder Reparaturversuche vorgenommen wurden. Der Kunde ist aber berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen und / oder Reparaturversuche in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und Analyse wie Behebung des Fehlers nicht wesentlich erschweren.

3.4.9. Der Kunde wird adatec bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung unterstützen, auf Wunsch von adatec Hilfsinformationen erstellen bzw. ausdrucken sowie durch Gewährung eventueller weiterer Informationen die Fehleranalyse und Behebungsarbeiten unterstützen sowie Einsicht in die Unterlagen, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben, unverzüglich zu gewähren.

3.5. Haftung

3.5.1. adatec haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von adatec oder eines Arbeitnehmers, Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet adatec nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Vertragspartners ist ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der beiden vorstehenden Sätze gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Soweit adatec nach dieser Vorschrift haftet, ist die Haftung auf EUR 50.000,00 pro Schadensereignis beschränkt.

3.5.2. Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf den Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

3.5.3. Für die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Sicherheitsvorschriften bei der Handhabung bzw. beim Betrieb der gelieferten Geräte ist alleine der Kunde verantwortlich. Insbesondere muss ein entsprechender Überspannungsschutz vor Inbetriebnahme eingerichtet werden. Bei Missachtung der entsprechenden Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien dürfen gelieferte Waren bzw. Geräte nicht in Betrieb genommen werden. In diesen Fällen ist eine Haftung von adatec ausgeschlossen.

3.5.4. Darüber hinaus wird die Haftung von adatec für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Der Kunde hat sich vor der Verbindung von adatec-Produkten mit anderen Sachen, insbesondere einer EDV- oder Telekommunikationsanlage zu vergewissern, dass ein Ausfall oder Fehlverhalten des adatec-Produkts keine weitergehenden Schäden an seinen Sachen oder Daten anrichten kann. Er hat die Produkthinweise von adatec zur Installation zu beachten.

3.6. Abtretung
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden bedürfen der schriftlichen vorherigen Zustimmung von adatec. adatec ihrerseits ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf andere zu übertragen. adatec übernimmt im Falle der Übertragung ihrer Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte dem Kunden gegenüber die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten.

4. Vertragsdurchführung

4.1. Umfang
Der Beginn des Vertrages, Lieferzeiten und Lieferumfang ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.

4.2. Fristen
Die Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche in dem jeweiligen Angebot oder der jeweiligen Auftragsbestätigung ausdrücklich vermerkt sind.

4.3. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen adatec, vom Vertrag zurückzutreten, soweit adatec infolge der höheren Gewalt die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Kunden unmöglich geworden ist. Dies gilt auch, wenn das Ereignis höherer Gewalt bei einem Lieferanten der adatec oder einem ihrer Unterlieferanten eintritt. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperren und sonstige Umstände gleich, die nicht von adatec beeinflusst werden können.

5. Allgemeine Bestimmungen

5.1. Schriftlichkeit
Alle Erklärungen, Anzeigen, Zustimmungen oder Ähnliches, die zwischen adatec und dem Kunden Rechtswirkungen hervorrufen sollen, bedürfen der Schriftform, oder, falls mündlich abgegeben, der schriftlichen Bestätigung. Eine Erklärung per Fax / Email erfüllt die Schriftformerfordernis.

5.2. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen teilweise oder vollständig unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit oder die Durchführbarkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

5.3. Rechtswahl
Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit dieses auf andere Rechtsordnungen verweist, ist diese Verweisung ausgeschlossen. Das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

5.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Nürnberg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen adatec und dem Kunden ist Nürnberg, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. adatec ist aber berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
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